Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.07.1990

Geschäftszahl

89/10/0225

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/07/02 88/10/0175 2

Stammrechtssatz

Weder die gesetzliche Umschreibung und damit der Inhalt des Begriffes "Verzehrprodukt" noch dessen Abgrenzung (an sich) zum Begriff des Lebensmittels einerseits und zum Begriff des Arzneimittels andererseits haben durch das Inkrafttreten des AMG eine Änderung erfahren (Hinweis auf E 14.1.1985, 84/10/0204). Verzehrprodukte sind weiterhin Stoffe, die dazu bestimmt sind, von Menschen gegessen, gekaut oder getrunken zu werden, ohne Lebensmittel vergleiche Paragraph 2, LMG) oder Arzneimittel zu sein. Der Begriff des Verzehrproduktes stelle sich solcherart als "Restgröße" dar, die "sowohl in begrifflicher als auch in konkretumfänglicher Hinsicht von den bezeichneten zwei Seiten her bestimmt" wird.