Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.07.1990

Geschäftszahl

89/10/0225

Rechtssatz

Es kommt auf den normativen Inhalt des bescheidmäßigen Abspruches des rechtskräftig gewordenen Vorbescheides an. Hat eine Behörde unter mehreren Versagungsgründen einen gewählt, auf den sie ihre Entscheidung stützt, und steht eben dieser Versagungsgrund auch der positiven Erledigung eines neuerlichen Antrages entgegen, dann ist dieser wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (hier: Paragraph eins, Absatz eins, AMG).