Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.09.1990

Geschäftszahl

89/10/0224

Rechtssatz

Bei der Verwaltungsübertretung nach Artikel 8, zweiter Fall EGVG handelt es sich um ein Erfolgsdelikt, sodaß die Behörde gemäß Paragraph 5, Absatz eins, erster Satz VStG dem Täter nicht nur die Erfüllung des objektiven Tatbestandes, sondern auch das Verschulden nachzuweisen hat; der Wohnungsinhaber - hat er selbst keinen ungebührlich störenden Lärm erregt - kann wegen der erwähnten Verwaltungsübertretung dann schuldig erkannt werden, wenn er, obwohl es ihm möglich gewesen wäre, es unterlassen hat, den in seiner Wohnung erzeugten ungebührlich störenden Lärm abzustellen. Es liegt somit ein Kommissivdelikt per omissionem (Begehungselikt durch Unterlassung) vor (Hinweis auf E 20.4.1984, 83/10/0268).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

89/10/0226