Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.09.1990

Geschäftszahl

89/10/0224

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/10/0141 E 16. September 1985 RS 1

Stammrechtssatz

Lärm ist dann störend, wenn er wegen seiner Art und/oder seiner Intensität geeignet ist, das Wohlbefinden normal empfindender Menschen zu stören (Hinweis E 25.5.1983, 83/10/0078).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

89/10/0226