Verwaltungsgerichtshof
26.09.1990
89/10/0224
Wenn die Beh dem Besch im Spruch des Bescheides vorwirft, die Ordnungsstörung durch ein aktives Tun ("Spielen der Musikanlage") begangen zu haben, in der Begründung jedoch davon die Rede ist, daß der Besch diese als Wohnungsinhaber durch Unterlassung eines entsprechenden Tuns bewirkt habe, liegt ein Widerspruch zwischen Spruch und Begründung des Bescheides vor, der eine inhaltliche Rechtswidrigkeit dieses Bescheides zur Folge hat.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
89/10/0226