Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.06.1990

Geschäftszahl

89/10/0221

Rechtssatz

Wer Wald zum Zweck des Reitens benützt, darf dies grundsätzlich nur auf den in dieser Hinsicht gekennzeichneten Wegen tun. Dabei hat sich der betreffende Reiter Kenntnis über den Verlauf der erlaubten Strecke zu verschaffen.