Verwaltungsgerichtshof
18.06.1990
89/10/0221
Wer Wald zum Zweck des Reitens benützt, darf dies grundsätzlich nur auf den in dieser Hinsicht gekennzeichneten Wegen tun. Dabei hat sich der betreffende Reiter Kenntnis über den Verlauf der erlaubten Strecke zu verschaffen.