Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.06.1990

Geschäftszahl

89/10/0221

Rechtssatz

Das ForstG enthält keine Bestimmung, die eine prinzipielle Kennzeichnungspflicht für Forststraßen vorsieht; auch die Forstliche KennzeichnungsV sieht lediglich für die Erkennbarkeit einer Sperre iSd Paragraph 174, Absatz 4, Litera b, ForstG die Verwendung einer Tafel, die die Unzulässigkeit des Befahrens einer Forststraße kennzeichnen soll, vor.