Verwaltungsgerichtshof
18.06.1990
89/10/0221
Das ForstG enthält keine Bestimmung, die eine prinzipielle Kennzeichnungspflicht für Forststraßen vorsieht; auch die Forstliche KennzeichnungsV sieht lediglich für die Erkennbarkeit einer Sperre iSd Paragraph 174, Absatz 4, Litera b, ForstG die Verwendung einer Tafel, die die Unzulässigkeit des Befahrens einer Forststraße kennzeichnen soll, vor.