Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.06.1990

Geschäftszahl

89/10/0221

Rechtssatz

Bei der Benutzung von Forststraßen - wie auch bei der Benutzung des übrigen Waldes - zum Zwecke des Reitens kommt es nicht darauf an, ob eine entsprechende Kennzeichnung als Forststraße vorhanden ist oder nicht. Entscheidend ist vielmehr, ob vom Erhalter der Forststraße bzw. vom Eigentümer des Waldes eine Zustimmung zum Reiten erteilt worden ist.