Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.06.1990

Geschäftszahl

89/10/0221

Rechtssatz

Zur Glaubhaftmachung des Besch, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft, ist es erforderlich, daß er von sich aus in substantiierter Form alles darlegt, was für seine Entlastung spricht.