Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.06.1990

Geschäftszahl

89/10/0221

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/03/12 90/19/0066 2

Stammrechtssatz

Bei Vorliegen eines Ungehorsamsdeliktes besteht von vornherein die Vermutung des Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welche aber von ihm widerlegt werden kann (Hinweis E 24.5.1989, 89/02/0017).