Verwaltungsgerichtshof
18.06.1990
89/10/0221
Die Zustimmung des Erhalters der Forststraße bzw. des Eigentümers des Waldes zum Reiten gilt erst mit der Ersichtlichmachung nach Paragraph 34, Absatz 10, ForstG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 7, Forstliche KennzeichnungsV als allgemein erteilt, wenn die Benützung nicht individuell gestattet worden ist. Eine "stillschweigende Zustimmung" kommt in diesem Fall nicht in Betracht.