Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.02.1990

Geschäftszahl

89/10/0215

Rechtssatz

Die Tatbestände nach Artikel römisch neun, Absatz eins, Ziffer eins, EGVG (Ordnungsstörung) und Artikel römisch acht, zweiter Fall EGVG (Lärmerregung) schließen einander nicht aus, weil eine Ordnungsstörung an öff Orten mit der Erregung eines ungebührlicherweise störenden Lärms nicht notwendig verbunden sein muß (Hinweis E 7.2.1967, 838/65).