Verwaltungsgerichtshof
26.02.1990
89/10/0215
Die Tatbestände nach Artikel römisch neun, Absatz eins, Ziffer eins, EGVG (Ordnungsstörung) und Artikel römisch acht, zweiter Fall EGVG (Lärmerregung) schließen einander nicht aus, weil eine Ordnungsstörung an öff Orten mit der Erregung eines ungebührlicherweise störenden Lärms nicht notwendig verbunden sein muß (Hinweis E 7.2.1967, 838/65).