Verwaltungsgerichtshof
26.02.1990
89/10/0215
Selbst wenn die Berufungsbehörde die verhängte Strafe einer Korrektur unterzieht, ist sie nicht gehalten, die im Spruch der ersten Instanz richtig zitierte Strafbestimmung neuerlich anzuführen (Hinweis E 10.3.1982, 82/03/0024).