Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.02.1990

Geschäftszahl

89/10/0215

Rechtssatz

Selbst wenn die Berufungsbehörde die verhängte Strafe einer Korrektur unterzieht, ist sie nicht gehalten, die im Spruch der ersten Instanz richtig zitierte Strafbestimmung neuerlich anzuführen (Hinweis E 10.3.1982, 82/03/0024).