Verwaltungsgerichtshof
26.02.1990
89/10/0215
GRS wie 86/03/0180 E 5. November 1986 RS 1
Das an Tatort - und Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis ist nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, um den in Paragraph 44, a Litera a, VStG enthaltenen Rechtsschutzüberlegungen (Gewährleistung einer entsprechenden Verteidigung und Verhinderung einer Doppelbestrafung) zu entsprechen (Hinweis E VS 3.10.1985, 85/02/0053).