Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.02.1990

Geschäftszahl

89/10/0215

Rechtssatz

Selbst ein Verhalten, das sich als berechtigte Kritik des Verhaltens eines anderen darstellt, verliert noch nicht die Eignung, öffentliches Ärgernis zu erregen (Hinweis E 8.10.1951, 2962/50, VwSlg 2263 A/1951).