Verwaltungsgerichtshof
26.02.1990
89/10/0215
Selbst ein Verhalten, das sich als berechtigte Kritik des Verhaltens eines anderen darstellt, verliert noch nicht die Eignung, öffentliches Ärgernis zu erregen (Hinweis E 8.10.1951, 2962/50, VwSlg 2263 A/1951).