Verwaltungsgerichtshof
26.02.1990
89/10/0215
Dafür, daß durch das Verhalten die Ordnung an einem öff Ort (tatsächlich) gestört wird, ist es erforderlich, daß dieses unmittelbar oder mittelbar die Schaffung eines Zustandes zur Folge hat, der geordneten Verhältnissen an einem öff Ort widerspricht, also eines Zustandes, der die gewöhnlichen Verhältnisse in wahrnehmbarer Weise negativ verändert (Hinweis E 25.5.1987, 85/10/0167).