Verwaltungsgerichtshof
19.03.1990
89/10/0181
In Fortführung der Gedanken des VfGH E 24.6.1988, G 1/88, ist der VwGH der Auffassung, daß die Entscheidung über die Entschädigung nach Paragraph 49, Krnt NatSchg umfassend und nicht bloß hins der Höhe letztendlich einer dem Artikel 6, Absatz eins, MRK entsprechenden Kontrolle der Tatfrage und Rechtsfrage durch ein Tribunal im Sinne dieser Verfassungsbestimmung zugeführt werden muß.