Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.03.1990

Geschäftszahl

89/10/0181

Rechtssatz

Da der Wortlaut des Paragraph 49, Krnt NatSchG eine umfassende Zuweisung des Entschädigungsanspruches in seiner Gesamtheit an die ordentlichen Gerichte im Wege der sogenannten sukzessiven Zuständigkeit nicht verwehrt, erweist sich eine verfassungskonforme Auslegung als zulässig und auch als geboten.