Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.03.1990

Geschäftszahl

89/10/0181

Rechtssatz

Die Frage, ob die sukzessive Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte nicht nur den Fall einer als zu gering erachteten Entschädigungshöhe erfaßt, sondern auch jenen der Abweisung eines Entschädigungsbegehrens ist für die Zuständigkeit des VwGH auch dann präjudiziell, wenn der ASt einen entsprechenden Neufestsetzungsantrag beim BG nicht eingebracht hat. Denn auch die bloße Möglichkeit der Anrufung der ordentlichen Gerichte in einem solchen Fall der gesetzlich eingerichteten sukzessiven Zuständigkeit schließt die Zuständigkeit des VwGH aus.