Verwaltungsgerichtshof
14.05.1990
89/10/0162
GRS wie 88/08/0061 E 27. September 1988 RS 3
Wird ein Täter als verantwortliches Organ einer juristischen Person oder einer Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit iSd Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1950 bestraft, so erfordert es Paragraph 44, a Litera a, leg cit, dass im Spruch des Straferkenntnisses die Art der Organfunktion, derzufolge der Täter "zur Vertretung nach außen berufen ist", eindeutig angeführt wird.