Verwaltungsgerichtshof
14.05.1990
89/10/0162
Wenn die bel Beh den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides unter Anführung der Tatzeit und der verletzten Strafnorm übernimmt, in dem lediglich darauf verwiesen wurde, daß festgestellt worden sei, daß bei sämtlichen Packungen der ursprüngliche Aufkleber mit den entsprechenden Angaben nach der LMKV entfernt (bei drei Packungen sei der ursprüngliche Aufkleber nicht vollständig abgelöst und darauf noch einige Daten ablesbar gewesen. Auf diesen drei Aufklebern habe man eindeutig ablesen können "...mindestens haltbar bis 22.11.1987") und durch neue Aufkleber (mit Abpackdatum 1.12.1987, Aufbrauchsfrist 26.12.1987) ersetzt worden sei, verstößt auch ihr Spruch gegen Paragraph 44 a, lita VStG, weil diesem nicht zu entnehmen ist, worüber bzw wodurch falsche Angaben über für die Verbrauchererwartungen wesentliche Umstände gemacht wurden.