Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.05.1990

Geschäftszahl

89/10/0162

Rechtssatz

Als falsch bezeichnet ist ein Lebensmittel nicht nur dann zu beurteilen, wenn es unter einer falschen Benennung in den Verkehr gebracht wurde, sondern auch dann, wenn zwar seine Benennung richtig war, aber seine Feilhaltung unter falschen Angaben über für die Verbrauchererwartung wesentliche Umstände, z.B. seine Herkunft, seine Verwendbarkeit udgl., erfolgte vergleiche Barfuß-Pindur-Smolka, Österreichisches Lebensmittelrecht, Erläuterungen zu Paragraph 8, LMG).