Verwaltungsgerichtshof
14.05.1990
89/10/0162
GRS wie VwGH E 1990/04/02 89/15/0020 4
Verfahrensmängel können nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen, wenn sie wesentlich sind, wobei die Wesentlichkeit des behaupteten Verfahrensmangels von der Beschwerde darzutun ist (Hinweis E 9.9.1983, 83/02/0138).