Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.05.1990

Geschäftszahl

89/10/0162

Rechtssatz

Die Aufforderung zur Rechtfertigung bewirkt als Verfolgungshandlung die Einleitung des Strafverfahrens, den Ausschluß der Verfolgungsverjährung und allenfalls die Begründung der Zuständigkeit. Voraussetzung dafür ist allerdings, daß sie sich auf alle der Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente bezieht (Hinweis auf E 19.10.1978, 1664/75, VwSlg 9664 A/1978).