Verwaltungsgerichtshof
14.05.1990
89/10/0162
Die Aufforderung zur Rechtfertigung bewirkt als Verfolgungshandlung die Einleitung des Strafverfahrens, den Ausschluß der Verfolgungsverjährung und allenfalls die Begründung der Zuständigkeit. Voraussetzung dafür ist allerdings, daß sie sich auf alle der Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente bezieht (Hinweis auf E 19.10.1978, 1664/75, VwSlg 9664 A/1978).