Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.05.1990

Geschäftszahl

89/10/0162

Rechtssatz

Dem VStG ist ein Grundsatz des Inhaltes, daß lediglich das Gegenstand des Strafverfahrens sein könne, was in einer Aufforderung zur Rechtfertigung als Besch genannt werde, fremd.