Verwaltungsgerichtshof
10.06.1991
89/10/0078
Weder nach dem Wortlaut des Gesetzes noch nach dessen Sinn ist für die Zurückweisung wegen entschiedener Sache der Umstand von Bedeutung, ob die Behörde über den neuerlichen Antrag Erhebungen durchgeführt hat oder nicht, sondern Voraussetzung dafür ist, daß Identität der Sache vorliegt, was oft erst durch geeignete Erhebungen geklärt werden kann (Hinweis E 19.3.1970, 1806/68, 7762 A/1970).