Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.06.1991

Geschäftszahl

89/10/0078

Rechtssatz

Weder nach dem Wortlaut des Gesetzes noch nach dessen Sinn ist für die Zurückweisung wegen entschiedener Sache der Umstand von Bedeutung, ob die Behörde über den neuerlichen Antrag Erhebungen durchgeführt hat oder nicht, sondern Voraussetzung dafür ist, daß Identität der Sache vorliegt, was oft erst durch geeignete Erhebungen geklärt werden kann (Hinweis E 19.3.1970, 1806/68, 7762 A/1970).