Verwaltungsgerichtshof
10.06.1991
89/10/0077
Der Bf erklärt zwar den angefochtenen Bescheid seinem gesamten Inhalt nach anzufechten, läßt es aber hinsichtlich des stattgebenden Teiles an einer Begründung fehlen. Da der Bf durch diesen (ihn begünstigenden) trennbaren Teilabspruch nach Auffassung des Gerichtshofes in seinen Rechten nicht verletzt werden kann, war die Beschwerde in diesem Umfang mangels Beschwerdeberechtigung gem Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen (Hinweis B 13.7.1956, 1306/55, VwSlg 4127 A/1956).