Verwaltungsgerichtshof
17.12.1990
89/10/0050
Der nach der Judikatur gebotene objetive Maßstab deckt die Qualifizierung der Anwendung körperlicher Gewalt (Faustschläge) eines Lehrers gegen einen Schüler - auch unter Annahme einer körperlichen Attacke des Schülers gegen den Lehrer - als nicht der Würde des Menschen als sittlicher Person entsprechend, zumal selbst bei körperlichen Attacken - abgesehen von den Fällen der Notwehr, des Notstandes usw - nicht mit körperlichen Attacken geantwortet werden muß.