Verwaltungsgerichtshof
25.04.1991
89/09/0167
Die gerechtfertigte Annahme der Befangenheit einer Mitarbeiterin des der Leistungsfeststellung unterzogenen Beamten und die daraus folgende Nichtausübung ihrer Funktion als Mitglied des zuständigen Senates der Leistungsfeststellungskommission schließt ihre Einvernahme als Zeugin im Leistungsfeststellungsverfahren nicht aus. Die Befangenheit wird im Rahmen der freien Beweiswürdigung der Zeugenaussage eine Rolle spielen, doch können Zweifel an der Glaubwürdigkeit eines Zeugen verläßlich erst auf Grund seiner Aussage beurteilt werden.