Verwaltungsgerichtshof
25.04.1991
89/09/0167
Der von der Dienstbehörde beigestellte Schriftführer nimmt mangels seiner Eigenschaft als Mitglied der Leistungsfeststellungskommission nicht an der Erzeugung von den Bescheiden in Leistungsfeststellungsangelegenheiten (im rechtlichen Sinn) teil; es besteht daher auch keine Rechtsverletzungsmöglichkeit durch die Mitwirkung eines "ausgeschlossenen" Schriftführers.