Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.04.1991

Geschäftszahl

89/09/0167

Rechtssatz

Der von der Dienstbehörde beigestellte Schriftführer nimmt mangels seiner Eigenschaft als Mitglied der Leistungsfeststellungskommission nicht an der Erzeugung von den Bescheiden in Leistungsfeststellungsangelegenheiten (im rechtlichen Sinn) teil; es besteht daher auch keine Rechtsverletzungsmöglichkeit durch die Mitwirkung eines "ausgeschlossenen" Schriftführers.