Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.04.1991

Geschäftszahl

89/09/0167

Rechtssatz

Der Umstand, daß die Mitglieder der Leistungsfeststellungskommission außerhalb ihrer Kommissionstätigkeit dem Leiter der Dienstbehörde unterstellt sind, stellt (für sich allein) keinen Befangenheitsgrund (nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, AVG) dar. Das Naheverhältnis zwischen einem unmittelbaren Vorgesetzten und einem Mitarbeiter, der als Mitglied der Leistungsfeststellungskommission die Leistungen seines Vorgesetzten beurteilen soll, ist in der Regel ungleich stärker als das zwischen dem Leiter eines Amtes (Dienstbehörde), dem die Mitteilung der Dienstbehörde iSd Paragraph 87, Absatz 2, BDG 1979 zuzurechnen ist bzw der den Vorgesetztenbericht verfaßt hat und einem seiner Mitarbeiter, der als Mitglied der Leistungsfeststellungskommission diese Vortätigkeiten als ein Ermittlungsergebnis bei der Leistungsbeurteilung eines anderen Beamten miteinzubeziehen hat.