Verwaltungsgerichtshof
25.04.1991
89/09/0167
Das Vorbringen eines Mitgliedes des zur Entscheidung über den Antrag des Beamten zuständigen Senates der Leistungsfeststellungskommission, es könne über die Leistung des antragstellenden Beamten als seines unmittelbaren Vorgesetzten nicht rein sachlich und frei von Emotionen urteilen, ist geeignet, die Wahrscheinlichkeit seiner Befangenheit zu begründen.