Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.04.1991

Geschäftszahl

89/09/0167

Rechtssatz

Das Vorbringen eines Mitgliedes des zur Entscheidung über den Antrag des Beamten zuständigen Senates der Leistungsfeststellungskommission, es könne über die Leistung des antragstellenden Beamten als seines unmittelbaren Vorgesetzten nicht rein sachlich und frei von Emotionen urteilen, ist geeignet, die Wahrscheinlichkeit seiner Befangenheit zu begründen.