Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.04.1991

Geschäftszahl

89/09/0167

Rechtssatz

Mangels einer ausdrücklichen oder erkennbaren Ausnahme sind auf das (mit Bescheid abzuschließende) Leistungsfeststellungsverfahren (im engeren Sinn) vor der Leistungsfeststellungskommission - wie sich aus Paragraph eins, DVG 1984 ergibt - die Bestimmungen des DVG 1984 und des AVG anzuwenden. Dies bedeutet, daß sich nach Paragraph 7, Absatz eins, AVG bei Vorliegen der dort genannten Gründe Verwaltungsorgane der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen haben.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 5, AVG (Befangenheit im Berufungsverfahren wegen Mitwirkung an der Erlassung des angefochtenen Bescheides unterer Instanz) findet im Verhältnis Dienstbehörde - Leistungsfeststellungskommission jedenfalls keine Anwendung, weil der Leistungsfeststellungskommission nicht die Stellung als Rechtsmittelbehörde gegenüber der Dienstbehörde zukommt. Offenbar in diesem Zusammenhang (und über Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 5, AVG hinausgehend) ordnet Paragraph 88, Absatz 9, BDG 1979 ausdrücklich an, daß sich Mitglieder der Leistungsfeststellungskommission der Ausübung ihres Amtes zu enthalten haben, wenn sie als Vorgesetzte bei der Berichterstattung über die Leistung des Beamten mitgewirkt haben. Aus dieser systematischen Überlegung folgt, daß Paragraph 88, Absatz 9, BDG 1979 nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 AVG lediglich im Verfahren vor der Leistungsfeststellungskommission ergänzt, nicht aber ausschließt.