Verwaltungsgerichtshof
25.04.1991
89/09/0167
Mit (der zulässigen) Anrufung der Leistungsfeststellungskommission (LFK) wird das dem Beamten von der Dienstbehörde mitgeteilte Beurteilungsergebnis, dem kraft Gesetzes Bescheidqualität mangelt, jeglicher rechtlicher Wirkung entkleidet. Die LFK entscheidet als Behörde erster Instanz und nicht als Rechtsmittelbehörde gegenüber der Dienstbehörde. Es besteht auch - materiell gesehen - keine Überordnung der LFK über die Dienstbehörde in Angelegenheiten der Leistungsfeststellung (Hinweis E VfGH 29.11.1989, B 1235/88). Nur soweit sich die LFK ausdrücklich auf die Mitteilung der Dienstbehörde beruft, sind ihr auch deren etwaige Fehlleistungen zuzurechnen (Hinweis E 4.9.1990, 88/09/0137). Die inhaltlich uneingeschränkte Prüfungsbefugnis der LFK wird auch für den Fall, daß die Vorgesetztenfunktion und die Leiterstellung der Dienstbehörde in einer Person zusammenfallen, in keiner Weise behindert.