Verwaltungsgerichtshof
25.04.1991
89/09/0167
Das lediglich in besonderen Fällen vorkommende Zusammenfallen der Funktionen "unmittelbar Vorgesetzter" und "Leiter einer Dienstbehörde" (hier: eines LIA) in der Person eines Organwalters gebietet es nicht, hiefür eine besondere gesetzliche Regelung für das Leistungsfeststellungsverfahren zu schaffen. Auch in diesem Fall ist der zuständige Organwalter verpflichtet, jene Bestimmungen einzuhalten, die jeweils die Funktion, in der er einschreitet, regeln und die der Erzielung einer objektivierten Leistungsbeurteilung dienen. Es ist für den VwGH nicht erkennbar, daß in diesen Fällen dem Verfahren vor der Dienstbehörde offenkundig und von vornherein die Eignung abgesprochen werden kann, ein sachgerechtes Ergebnis zu erzielen.