Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.07.1990

Geschäftszahl

89/09/0157

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/09/0169 E 30. Jänner 1984 RS 2

Stammrechtssatz

Bei der Beantwortung der Frage, ob berufliche Sonderverhältnisse vorliegen, kommt es nicht auf die besonderen Umstände des Einzelfalles an; es ist vielmehr bei der Beurteilung der maßgebenden Auforderungen, deren Bewältigung durch die Dienstbeschädigung erschwert ist, nicht von den konkreten Verhältnissen, sondern von dem abstrakten Berufsbild auszugehen (Hinweis E 25.6.1975, 1458/74).