Verwaltungsgerichtshof
11.07.1990
89/09/0157
Ist die Behörde der Auffassung, daß der Sachverhalt ausreichend geklärt sei, so ist sie nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, von weiteren Ermittlungen Abstand zu nehmen. Dies gilt auch dann, wenn zwischen einem Gutachten und Parteibehauptungen Widersprüche bestehen (Hinweis E 22.12.1966, 1294/66).