Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.04.1990

Geschäftszahl

89/09/0155

Rechtssatz

Ein Schuldspruch in einem Straferkenntnis, der auf die Gliederung der in Betracht kommenden Strafbestimmungen in Ziffern und litterae nicht Bedacht nimmt und damit nicht erkennen läßt, welche der in Betracht kommenden Strafnormen zur Anwendung gelangt ist, steht mit der Vorschrift des Paragraph 44, a Litera c, VStG nicht im Einklang (Hinweis E 21.9.1982, 82/11/0095 und E 3.4.1986, 86/08/0041).