Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.04.1990

Geschäftszahl

89/09/0155

Rechtssatz

Die Duldung einer Arbeitsleistung durch einen Ausländer allein begründet noch keinen Verstoß gegen Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG, vielmehr muß eine Beschäftigung iSd Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG vorliegen.