Verwaltungsgerichtshof
25.04.1990
89/09/0155
Die Bestimmung des Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG stellt eine Gebotsnorm dar. Daß aber ein Zuwiderhandeln gegen diese Bestimmung eine Verwaltungsübertretung bewirkt, ergibt sich erst aus der entsprechenden Strafbestimmung des Paragraph 28, Absatz eins, AuslBG in der Fassung der am 1. Juli 1988 in Kraft getretenen Nov 1988/231. In dieser Fassung enthält der Paragraph 28, Absatz eins, AuslBG durch seine Gliederung in drei Ziffern und sieben litterae insgesamt sieben verschiedene Straftatbestände mit jeweils unterschiedlich normierten Strafsätzen.