Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.04.1990

Geschäftszahl

89/09/0150

Rechtssatz

Die Tätigkeit als Geschäftsführer ist nicht gleichzusetzen mit dem Begriff der Beschäftigung iSd Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 11, AuslBG.