Die Tätigkeit als Geschäftsführer ist nicht gleichzusetzen mit dem Begriff der Beschäftigung iSd § 4 Abs 3 Z 11 AuslBG.Die Tätigkeit als Geschäftsführer ist nicht gleichzusetzen mit dem Begriff der Beschäftigung iSd Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 11, AuslBG.