Verwaltungsgerichtshof
25.04.1990
89/09/0150
Die Beurteilung der Frage, ob für die Beschäftigung wenigstens ein bestimmter Inländer oder im gegebenen Zusammenhang ein einem Inländer gleichgestellter oder begünstigt zu behandelnder Ausländer am inländischen Arbeitsmarkt zur Verfügung steht, der bereit und fähig ist, diese Beschäftigung zu den gestellten (gesetzlich zulässigen) Bedingungen auszuüben, setzt eindeutige, ausdrückliche und nachprüfbare bescheidmäßige Feststellungen über die zugewiesenen Ersatzkräfte voraus.