Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.04.1990

Geschäftszahl

89/09/0150

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/09/0051 E 2. Juli 1987 VwSlg 12507 A/1987 RS 1

Stammrechtssatz

Die im Schlussteil des Paragraph 4, Absatz eins, AuslBG erwähnten wichtigen öffentlichen oder gesamtwirtschaftlichen Interessen kommen erst zum Tragen, wenn feststeht, für welche Beschäftigung KONKRET die Bewilligung beantragt wurde und ob die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes diese konkrete Beschäftigung zulässt, was zumindest immer dann der Fall sein wird, wenn nicht feststeht, dass für die Beschäftigung wenigstens ein bestimmter Inländer oder im gegebenen Zusammenhang einem Inländer gleichgestellter oder begünstigt zu behandelnder Ausländer zur Verfügung steht, der bereit und fähig ist, sie zu den gestellten (gesetzlich zulässigen) Bedingungen auszuüben.