Verwaltungsgerichtshof
22.02.1990
89/09/0136
GRS wie 89/09/0112 E 23. November 1989 VwSlg 13069 A/1989 RS 1
Die gesetzliche Bezeichnung "Dienstpflichtverletzung" im Paragraph 94, Absatz eins, BDG 1979 ist irreführend, weil eine solche erst nach abschließender und verbindlicher Sachaufklärung vorliegen kann. Diese Bestimmung stellt vielmehr auf die "Kenntnis" eines Verhaltens des Beamten ab, das den Verdacht einer schuldhaften Verletzung von Dienstpflichten nahe legt.