Verwaltungsgerichtshof
18.01.1990
89/09/0128
GRS wie 86/05/0065 E 13. Mai 1986 RS 2
Ein Notstand ist dann nicht gegeben, wenn damit nur eine wirtschaftliche Not oder die Möglichkeit einer wirtschaftlichen Schädigung abgewendet werden soll (Hinweis E 24.11.1964, 619/64, VwSlg 6504 A/1964).