Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.01.1990

Geschäftszahl

89/09/0128

Rechtssatz

Der Unterschied zwischen den beiden Strafdrohungen des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und Litera b, AuslBG liegt darin, daß gem Litera a, das "Beschäftigen" von Ausländern, in Litera b, hingegen das bloße "in Anspruch nehmen" von Arbeitsleistungen betriebsentsandter Ausländer ohne ein zwischen einem inländischen Unternehmen und den Ausländern bestehendes Beschäftigungsverhältnis unter Strafe gestellt wird (Hinweis E 1.12.1988, 88/09/0008).