Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.02.1990

Geschäftszahl

89/09/0116

Rechtssatz

Bei einem bautechnischen Denkmal von wirtschaftsgeschichtlicher Bedeutung ist die gegebene und nach wie vor bestehende Eignung, dem Zweck zu dienen, um dessentwillen es einst hergestellt worden ist, ein mit der besonderen geschichtlichen Bedeutung des Gegenstandes iSd Paragraph eins, DSchG aufs Engste verknüpfter Faktor. Wortlaut und Sinn des DSchG entspricht es, in den Schutz auch alle jene körperlichen Sachen mit einzubeziehen, deren Veränderung oder Zerstörung der erwähnten, noch bestehenden Funktionstüchtigkeit ein Ende setzen oder sie in Frage stellen könnte. Die Wahrung einer in diesem Sinn verstandenen Funktionstüchtigkeit fällt damit unter das DSchG und ist etwas anderes als die Erhaltung (hier: eines Kanals) unter dem Gesichtspunkt anderer Rechtsvorschriften (hier: WRG, Slbg BauO).