Verwaltungsgerichtshof
15.12.1989
89/09/0113
Ob genügend Verdachtsgründe vorliegen, ist von der Disziplinarkommission auch im Falle einer Selbstanzeige des Beamten zu klären, weil die Selbstanzeige in der Regel nicht ein Schuldeingeständnis des Beamten beinhaltet, sondern diesem die Möglichkeit gegeben werden soll, durch Anrufung der Disziplinarkommission wahrheitswidrigen Behauptungen, er habe eine Dienstpflichtverletzung begangen, entgegenzutreten (Hinweis EBzRV, 500 Bgl. NR 14 GP, S 87).