Verwaltungsgerichtshof
23.11.1989
89/09/0112
Die gesetzliche Bezeichnung "Dienstpflichtverletzung" im Paragraph 94, Absatz eins, BDG 1979 ist irreführend, weil eine solche erst nach abschließender und verbindlicher Sachaufklärung vorliegen kann. Diese Bestimmung stellt vielmehr auf die "Kenntnis" eines Verhaltens des Beamten ab, das den Verdacht einer schuldhaften Verletzung von Dienstpflichten nahe legt.