Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.11.1989

Geschäftszahl

89/09/0112

Rechtssatz

Die gesetzliche Bezeichnung "Dienstpflichtverletzung" im Paragraph 94, Absatz eins, BDG 1979 ist irreführend, weil eine solche erst nach abschließender und verbindlicher Sachaufklärung vorliegen kann. Diese Bestimmung stellt vielmehr auf die "Kenntnis" eines Verhaltens des Beamten ab, das den Verdacht einer schuldhaften Verletzung von Dienstpflichten nahe legt.