Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.12.1989

Geschäftszahl

89/09/0100

Rechtssatz

Die Begründung, dass als Milderungsgrund nur die Schuldeinsicht gewertet werden könne (bei Nichtvorliegen von Erschwerungsgründen) und dass ohnehin die Mindeststrafe verhängt worden sei, reicht für die Nichtanwendung der ao Strafmilderung gemäß Paragraph 20, VStG in der Fassung BGBl 1987/516 nicht aus. Für das beträchtliche Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerunsgründen kommt es nicht auf die Zahl der Milderungsgründe und Erschwerungsgründe, sondern ausschließlich auf deren Bedeutung im Rahmen des konkreten Sachverhaltes an.